hat dein tüv-mensch schon gewusst das
eu-recht vor bundesrecht geht?
rechtsgrundlagefür die prüfung von
anhängerkupplungen ist der §22a STvzo
in verbindung mit der technischen
anforderung TA 31 und dem merkblatt
,,hinweise über mögliche genemigung von
ausnamen nach §70 StVZO für importierte
fahrzeuge(pkw),,.die können nach augenschein
begutachten,das heist anschauen und entscheiden.
es muss nur eine,,in etwa wirkung,,da sein.
also einfach gesagt,wenn fahrzeug und ahk ab werk
verbaut waren und zusammen aus dem ausland kommen,
dürfte es kein problem beim tüv geben.zumindest
laut eu-recht.

gruss siggi109
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gruss siggi109

wenn der klügere immer nachgibt....ist er irgendwann der dumme!


mein teiledealer....FWD