Hier die Antwort "ich heiße Gummi und ziehe mich":

"Sehr geehrter Herr ...,

in Abstimmung mit der Fachabteilung unsers Hauses kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 hat das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Vereinfachung erfahren. Künftig sind grundsätzlich die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugarten und Aufbauarten auch für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Dies war bisher z.B. schon für die Feststellungen zum Emissionsverhalten der Fall.

Für eine besondere Gruppe von Fahrzeugen bleibt es jedoch weiterhin nach der ebenfalls neuen Vorschrift des § 18 Absatz 12 KraftStG bei der besonderen kraftfahrzeugsteuerlichen Feststellung der Fahrzeugart. Dies betrifft Geländefahrzeuge, sowie Mehrzweckfahrzeuge, Büro- und Konferenzmobile, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse der Pkw (Klasse M1) zuzuordnen sind, aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausstattungsmerkmale jedoch überwiegend der Personenbeförderung dienen. Die Regelung berücksichtigt umweltpolitische Gesichtspunkte. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung erfahren.

Inwieweit Ihr Fahrzeug unter diese Regelung fällt, kann nur das zuständige Finanzamt vor Ort klären, denn nur dort ist der Einzelfall vollständig bekannt. Sofern Ihr Fahrzeug zukünftig nicht mehr als Pkw zu besteuern ist, wird Ihr Kraftfahrzeugsteuerbescheid automatisch umgestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Leisinger

- Leitungsstab -
Bundesministerium der Finanzen
Referat für Bürgerangelegenheiten "