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Zitat
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren...


Gruß Juergen