Original geschrieben von juergenr
hmm
Zitat
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren...




ja und ????? steht doch alles drinn...........
,,lastwagen mit einem zgg über 7,5t sowie (= und )
lastwagen mit anhängern (da steht nichts von zgg,also ALLE lastwagen)
nicht verkehren....... *
whistle2





*verständlich ausgedrückt,nicht interpretiert.

Zuletzt bearbeitet von SIGGI109; 24/11/2013 19:31.

gruss siggi109

wenn der klügere immer nachgibt....ist er irgendwann der dumme!


mein teiledealer....FWD