....hab mal im Internet gestöbert...

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§ 21 StVO Personenbeförderung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen, 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.
(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Dies gilt nicht in KOM mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung od er zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.


....hm....... <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/div40.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/party48.gif" alt="" />