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Straßenverkehrs-Ordnung § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Soweit ich aus meiner Lebenserfahrung berichten kann wird das leider weder auf der Straße noch vor Gericht oder von unseren Ordnungshütern gelebt.
Schade!
Wenn ich in BW einen Freifahrtsschein hätte Leute gegen "Überbevölkerung" zu überfahren, wäre meine erste wahl kein Radler! Allerdings müßte ich wohl auch aufpassen, dass ich nicht überfahren werde;)
Gruß Julian
Jippi ja jeh Schweinebacke - Jede Katastrophe beginnt mit ner beschißenen Vermutung!
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