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Tarnbeleuchtung ist im öffentlichen Straßenverkehr ohne hoheitliches Mandat ebenso wenig legal wie blaues Rundumlicht. Das ist falsch. Die Scheinwerfer gehören zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Benutzen darfst du das Licht im öffentlichen Straßenverkehr natürlich nicht, steht auch so in den originalen Papieren falsch? richtig? Die Beleuchtungseinrichtungen, die mit der Tarnbeleuchtungsausstattung einhergehen, sind nicht StVZO-konform und dürfen nur über eine Einzelbetriebserlaubnis an straßenzugelassenen Fahrzeugen installiert werden. Diese Einzelbetriebserlaubnis ist immer bedürfnisanhängig und einzeln für das Fahrzeug und den Nutzer begründet. Für zivile Autobesitzer gibt es aber gar kein Bedürfnis. Das Leben ist allerdings so bunt, dass es in der Praxis alles mögliche gibt. Ich habe schon KFZ-Papiere gesehen, da war eine ausziehbare Grilleinrichtung an der Kofferaumklappe eingetragen... Es geht beim Tarnlichtkreis nicht allein um die Frage ob man das Licht der Tarnscheinwerfer im Straßenverkehr benutzen dürfte oder nicht sondern viel mehr darum dass je nach gewähltem Tarnlichtkreis andere Beleuchtungseinrichtungen totgeschaltet werden, so zum Beispiel die Fahrtrichtungsanzeiger bzw. das Bremslicht. Das kommt dann wirklich nicht so gut 
Ecken und Kanten serienmässig.
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