Hallo Jürgen,

bei den ganzen Verordnungen verliert man schnell die Übersicht:

VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009
Original geschrieben von Art. 5 Abs. 4 k)
besondere Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß
arbeiten; durch derartige Bestimmungen wird dafür gesorgt,
dass Fahrzeuge nicht betrieben werden können, wenn die
Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen beispielsweise aufgrund des Fehlens eines benötigten Reagens, einer
nicht ordnungsgemäßen Abgasrückführung (AGR) oder der
Deaktivierung der AGR unwirksam sind.


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.