Original geschrieben von Adriaan
sehe hier: http://www.ff-expedition.de/fahrtenschreiber.htm
Das ist auch m.w. die aktuelle Rechtslage.
klar, weil dort genau das steht, was ich verlinkt hatte im Gesetz (die Rechtslage sollte sich immer am Gesetz orientieren ... klugscheisser)

Zitat
Wann ist ein Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgerät für ein Wohnmobil erforderlich?
Gemäß Â§ 57a der StVZO sind Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber mit einem eichfähigen Fahrtschreiber/EG-Kontrollgerät auszurüsten und zu benutzen (s. a. Leitfaden des Bundesamtes für Güterverkehr, Stand 12.07.2013, Pkt. 1.6 Wohnmobile).

Allerdings: für neue Fahrzeuge gilt auch http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html Abs. 2 Nr. 6e
Zitat
§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)
tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.
was mich bisher nie interessiert hat wegen EZ 1997


Aber: das dort verlinkte pdf ist schon auch interessant (Ziff. 1.6)
Zitat
Wohnmobile dienen grundsätzlich nicht dem Gütertran s- port und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplä t- ze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6 e StVZO) . Falls ein Anhänger zur Güterbeförderung mitgeführt wird und die Fahrzeugkombination damit auch zur Güterbefö r- derung geeignet ist, finden die Sozial vorschriften im Str a- ßenverkehr – vorbehaltlich des Vorliegens etwaiger Au s- nahmetatbestände – Anwendung. Selbiges gilt für den Fall, dass das Wohnmobil für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck b e- stimmt ist. Wohnmobile mit festeingebauten Pferdetransportboxen dienen der Güterbeförderun g im Straßenve rkehr -nä m- lich dem Pferdetransport -und unterliegen deshalb den Sozialvorschriften. Für das Vorliegen eines Gütertransports ist es unschä d- lich, das s ein Fahrzeug auch mit einem Wohnwagenteil mit Übernachtugsmöglichkeiten versehen ist. Dem Wor t- laut von Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 165/2014 ist nicht zu en t- nehmen, dass das Fahrzeug ausschließlich der Güterb eförderung dienen muß

Zuletzt bearbeitet von BAlb; 25/03/2019 17:31.