Da muß ich Psycho vollkommen Recht geben: Die ISO ist hier deutlich anders als die DIN, und wenn wir uns auf EU-Recht berufen, gilt die ISO. Daß bei EU-Homologation in anderen Staaten Fahrzeugtypen als AF bezeichnet wurden und werden, die auch AC sein können, hilft allenfalls den Besitzern dieser Fahrzeuge, daraus ableitbar ist nichts nada niente.

In der ISO findet sich übrigens zum "station wagon" die Untergruppe "truck station wagon", in der die Fahrzeuge N1-BB zu subsummieren sind, die dort die Gewichtsformel aus der anderen Richtung nicht erfüllen.
Wenn wir jetzt die möglichen Regelungslücken interpretativ füllen möchten (und nichts anderes tun die Gerichte), kommen zwei harte Ergebnisse heraus:
1. Ist die "Ähnlichkeit" M1-AC und N1-BB ableitbar. AF sind dann wirklich nur Zwitter wie ein Chevrolet Avalanche (Pickup mit zusammenfaltbarer Kabinenrückwand)
2. Folgt aus "N1-BB mit zuwenig Nutzlast für die Gewichtsformel ist AC" im Umkehrschluß, daß der non-M1-AF eigentlich ein N1-BB ist. Das ist für die Besteuerung nicht so schlecht, aber bedeutet LkW-Zulassung mit allen Konsequenzen für Versicherung, Sonntagsfahrverbot, etc.

Was tut nun proallrad aus Sicht des Außenstehenden?
Unbeschadet der Frage des Timings (die einfach Geschichte ist) wird mit "M1-AF plus Gewichtsformel ist kein PkW" argumentiert. Wenn sich der Steuergesetzgeber an die EU-Klassen halten will, ist das Argument gut. Aber: Wenn er irgendwelche anderen Kriterien für die Besteuerung findet, und das tut der im Gesetzgebundsprozeß befindliche Vorschlag, dann darf er das - die Kfz-Steuer ist nationale Spielwiese.
Beispiel aus Österreich: Die Kfz-Steuer für PkW und LkW bis 3,5t beträgt 6,6 EUR pro KW und Jahr (mit einem Grundabzug, Minimum und einem 20%-Zuschlag für Fahrzeuge nach der alten ECE R15 bis Ende 80er Jahre). Das ist locker zulässig!

Grüsse,
Peter