Ist doch alles vollständig geregelt:

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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

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(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
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Also: auch keine Software, weil: Wie das technische Gerät an seine Erkenntnisse über den Standort von Verkehrsüberwachungsmassnahmen kommt ist nicht von Belang.

Im Gegensatz zu den Radarmeldungen im Radio ist bei der Navi-Software ja wohl ein zweckbestimmter Eingriff nötig -
Betreiben eines speziellen Programms / Datenbank - womit der sonstige korrekte Verwendungszweck nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Gruß
michael


Oooh, for shure, you can do it with a normal streetcar...