§56 StVZO:

(2) Es sind erforderlich

1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten
ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,

2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, [color:"red"]zusätzlich[/color] ein Außenspiegel an der rechten Seite,

3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts [color:"red"]durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann,[/color] zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -, ...



Ob die Polypen das nun so handhaben oder nicht – da steht ganz eindeutig, dass der Innenspiegel Vorschrift ist, solange er nur entfernt seinen Zweck erfüllt.