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Hier geht gar nichts mehr
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So, mich erreichte folgende mail:
"bin im Moment im Dienst kan mich bei vmv nicht einloggen, es ist eigentlich auch nicht wichtig, aber mein "Kollege"(bin auch Zöllner) dein Zöllner hat dir falsche Info ´s gegeben den Art. 718 ZK DVO gibt es nicht mehr. Das brannte mir auf den Nägeln!!"
Tja, was 'n Mist, was mich wundert, ist, dass es keine Straftat mehr ist, mit einem ausländischen Kennzeichen als Deutscher in D unterwegs zu sein. Sehr seltsam, die Rechtsgrundlage lässt sich, trotz mehrfacher Frage bei verschiedenen Finanzbehörden, nicht eingrenzen. Vermutlich muss ein Musterprozess geführt werden, der dann wahrscheinlich mit Bezahlen des Strafbefehls endet, so dass nichts geklärt ist.
Ich bleibe dran.
Ausländische Versicherung mit deutschem fahrer in D:
Besser kann es nicht laufen, weil: die Schäden zahlt das Büro Grüne Karte in Hamburg, Glockengiesserwall.
Und ob die Versicherungen es gerne sehen, ein ausländisches fahrzeug zu versichern, sei dahingestellt, Haftpflicht müssen sie geben, der Rest wird vom markt oder durch Kundenbindung geregelt.
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Dauerbrenner
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Hallo
egal wo angemeldet die Kraftfahrzeugsteuer ist fällig, (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3; nur wie Amtsschimmel schon sagte wo kein Kläger da kein Richter.
Gruß Christof
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n ´Abend zusammen, ich hab´da mal eine ganz andere Frage, die bisher, glaube ich jedenfalls, noch nicht gestellt wurde:
mein G, momentan Personenkraftwagen, wird in 5 Jahren 30, dann gibt´s die Oldtimer-Zulassung. Wenn ich ihn nun zum WoMo oder LKW umbaue oder auch nur zum "AF" umtragen lasse, wird mir die Anerkennung zum Oldtimer wahrscheinlich versagt, da anerkennungswürige Umbauten (z.B. LKW ---> WoMo) mindestens 20 Jahre zurückliegen müssen. Wäre also ziemlich dumm, oder sehe ich das falsch?? Kommt drauf an. Wenn der Umbau zeitgenössisch ist, sollte es kein Problem sein. Z.B. kannst du in einen alten Golf auch heute ein altes Oettinger Tuning Kit einbauen und ein H-Kennzeichen bekommen. Ein Motor mit G60-Lader dagegen wäre nicht möglich. Soweit die Theorie dato. Nähere Infos dazu gibts beim deuvet. Die haben dazu auch ein Merkblatt. Was aber Stand der Dinge ist, wenns bei dir soweit sein könnte, nach heutiger zeitlicher Regelung, kann dir keiner sagen. Das mit der Verläßlichkeit von Regelungen ist heute sone Sache in unserer Republik ... Kommt nach 29 1/2 Jahren "G" irgendeine Politik- oder Lobbynase auf die Idee, dass es nix mehr ist mit den schweren und gefährlichen SUV als Oldtimer hast eh mit Zitronen gehandelt. Grüsse uwe
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Noch was
KraftStDV § 16
-------------------------------------------------------------------------------- (1) Stellen die Zollstellen bei der Überwachung fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt also sollten die Kollegen von mir was tun, und zwar der MKG(Mobile Kontroll Gruppen), die sind bundesweit unterwegs.
@Atze somit hat sich meine zweite Mail erledigt.
Gruß Christof
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vielleicht mal den ganzen Sermon selber durchlesen. Sermon das die Kollegen im Moment nichts Tun, so wie Wikinger schon erwähnte, liegt vielleicht auch daran das es sich nicht lohnt man hat die Arbeit und die Kohle sackt der jeweilige Finzaminister des Landes ein, Gruß Christof
Zuletzt bearbeitet von buckdanny99; 10/08/2005 22:39.
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Paragraphen-Guru
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Hi Amtsschimmel, so leicht gebe ich mich nicht geschlagen <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Was ist denn mit den Außendienstmitarbeitern einer ausländischen Firma (z.B. Verkauf), die keinen Dienstsitz in D hat ? Die Firma stellt ihrem AD-MA einen Dienst-PKW zur Verfügung (natürlich im EU-Ausland zugelassen) auch zur privaten Nutzung (ist üblich). Das wäre also doch durchaus legal, richtig ? Kein Gesetz ist wasserdicht, irgendwo pinkelt es immer raus/rein wie bei LR <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />
Gruß Jens Private Nutzung ist tabu, solange das Fzg im Ausland zugelassen ist. Wir lassen hier solche Fahrzeuge auf den Namen und den Betriebssitz des ausländischen Unternehmens zu mit dem Standort beim inländischen Aussendienstmitarbeiter. Dann gibt's keine Probleme mehr. Das Fzg unterliegt dann voll dem nationalen Recht. @ Atze: Selbst Nutzfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und z.B. von einem inländischen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum angemietet werden begründen mit der Anmietung einen inländischen Standort und unterliegen sofort der Steuerpflicht. Dein Spruch in diesem Zusammenhang, dass EU-Recht Bundesrecht bricht, ist auf ein Urteil des EGH zurückzuführen, wonach der BRD nicht die Steuer für ein im Ausland zugelassenes Nutzfahrzeug zusteht; dies bezieht sich aber nur auf Nutzfahrzeuge, die von Unternehmen, die Inhaber einer EU-Lizenz zur Durchführung von Gütertransporten innerhalb der EU sind und sogenannten Kabotageverkehr (Binnenverkehr) im Gebiet der BRD durchführen. Diese Unternehmen verstoßen zwar gegen nationales Steuerrecht, dies darf aber aufgrund des Urteils nicht geahndet werden. Gruß Amtsschimmel
Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis
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Das Orakel
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Bei sturen Beamten wirds wohl ein üppiges Verfahren geben müssen, aber soo dunkelschwarz ist die Sache bei Firmenfahrzeugen mit ausländischem Halter nicht: Hier der Tenor der EuGH-Entscheidung C-232/01 vom 2. Oktober 2003, Strafverfahren gegen Hans van Lent, Ersuchen um Vorabentscheidung Politierechtbank te Mechelen - Belgien Tenor Aus diesen Gruenden hat DER GERICHTSHOF (Fuenfte Kammer) auf die ihm von der Politierechtbank Mechelen mit Beschluss vom 11.Juni 2001 vorgelegte Frage fuer Recht erkannt: Artikel 39 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegen, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehoert und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfuegung gestellt wird. Die CELEX-Datenbank kann unter http://www.europa.eu.int/celex/htm/celex_de.htm abgefragt werden, Suche in der Rubrik "Rechtsprechung", nach dem Gerichtshof und "van Lent" bringt 5 Treffer. Wer nach der Dokumentennummer suchen will: 62001C0232 Die österr. Rechtsdatenbank mit dem Link zu Celex führt vielleicht etwas schneller zum Ziel: http://www.ris.bka.gv.at/celex/und dort in Kategorie 6 (Rechtsprechung) nach dem Suchstring "van Lent" suchen lassen - ist Treffer 5 von 7 Grüsse, Peter
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moin moin,
neues vom Wahnsinn - ein Fall von heute:
Jeep Wrangler
Bj. 11/88
5,7L Chevy-Motor
LKW- Zulassung
2- Sitzer
das FA Landshut schreibt:
Einstufung Ihres Fahrzeuges als"PKW" oder"LKW"
Sehr geehrter Herr xxxxx,
Die Kraftfahrzeugzulassungsstelle hat das Fahrzeug mit dem o.g. Kennzeichen verkehrsrechtlich als "LKW" eingestuft. Die Finanzämter sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung an die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörden nicht gebunden(vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 30.09.1981, BFH v.
26.11.1991 u.a.). Für die steuerliche Anerkennung eines Fahrzeuges als LKW ist die objektive Beschaffenheit maßgeblich. Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden muss, kann steuerlich nicht als "LKW" eingeordnet werden, sondern ist als "PKW" der Steuer zu unterwerfen. Bei der Beurteilung ist weiters das gesamte Erscheinungsbild (Zuladungsmöglichkeit, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung etc.) zu berücksichtigen. Bei Ihrem Fahrzeug muss unter Beachtung der Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h, einer äußerst geringen Nutzlast von 251 kg und des äußeren Erscheinungsbildes eine Besteuerung als LKW abgelehnt werden.
Ich beabsichtige daher, das Fahrzeug ab dem 13.12.2001 rückwirkend nach den für PKW geltenden Kriterien zu besteuern.
Für eine evtl. Gegenäußerung habe ich mir den 25.08.2005 vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
Finanzamt Landshut
Gruß Stefan
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Gehört zum Inventar
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Ich sags mal so: Wer drum bettelt, der wird geschlagen.
251kg Nutzlast...da wunderst Du dich noch? Da schafft ja ein Fiat Panda mehr! Noch deutlicher wäre nur ein Eintrag "Spassmobil" im Brief gewesen...
Lass doch mal die Zuladung ändern. Sag, das war eine falsche Eintragung und sprich nochmal mit dem Beamten. Sollte schon was ausmachen.
Gruß Fischi
Janz wichtig: Fresse halten angesagt!
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Bei sturen Beamten wirds wohl ein üppiges Verfahren geben müssen, aber soo dunkelschwarz ist die Sache bei Firmenfahrzeugen mit ausländischem Halter nicht... Was willst Du uns damit sagen? Wir reden nicht über Benutzung - das darf er in dem geschilderten Fall; nur wenn er dies privat tut, dann muss er halt die deutschen Steuern zahlen. Soweit waren wir aber schon. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" /> Gruß Amtsschimmel
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