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Jungfrau
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Original geschrieben von Ebo
Bei mir steht im Fahrzeugschein unter "K" F455
Wäre das dann passend oder fehlt dann bei mir der Nachtrag?

Es fehlt leider der Nachtrag. Bei diesem Fahrzeug ohne Nachtrag 1 war der Bügel keine wahlweise Ausstattung ab Werk.

Es gab grundsätzlich bis 2008 mehrere Möglichkeiten das legal zu ändern. (siehe auch Link zu Motor-Talk weiter oben)
Nachrüstung des Originalteils mit Unbedenklichkeitsbescheinigung von MB (die gibts oder gabs im WIS), anschließend Abnahme gem. §19(2) i.V. m. §21 StVZO bei einer Technischen Prüfstelle.
Nachrüstung des Antec-Teils mit Teilegutachten, anschließend Änderungsabnahme gem. §19(3) StVZO.

Wer den oben genannten Link ausführlich gelesen hat: Frontbügel die ab Stichtag erstmals in Verkehr kommen, müssen die neuen Vorschriften erfüllen.....

Das wird von den Technischen Ãœberwachern aber m.W. unterschiedlich gehandhabt.

Gruß
Wolfgang

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Ebo Offline OP
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Original geschrieben von LangerWolf
Hallo
Im Motor Talk gibt es dazu auch einen Thread falls nich bekannt.
Hoffe die Verlinkung dorthin ist ok:
Hier lang

Die Datenkarte des Fahrzeugs gibt auch Auskunft. C75 bedeutet dass das der Rammschutz, Edelstahl

Leider hilft das auch nicht ganz weiter weil ich schon weiß, dass in meiner Datenkarte kein Rammschutz eingetragen ist. Ich muss wohl doch zum nächsten TÃœV fahren und mal ganz freundlich nachfragen.

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um das nochmal gerade nach Blick in die Papiere zu vervollständigen:

wirklich "eingetragen" als Zusatzausstattung ist der Bügel nicht. Es gibt nur den Eintrag "AUFL.: ...bei Ausr. m. Rammschutz diesen senkr. klappen u. gem. Bedien-Anleit. verriegeln". Es wird also nur eine Auflage, zu einer aus anderem Grund bereits bestehenden Erlaubnis, erteilt. Das heißt: Die Erlaubnis ist bereits Teil der Fahrzeug-ABE. Fehlt nun dieser Eintrag, heißt das nur, dass die Behörde von der (ohnehin bereits selbstverständlichen und damit überflüssigen) Auflage abgesehen hat. Bei allen Fahrzeugen mit ABE F455 inkl. Nachtrag, bin ich daher der Meinung, dass der Originale Rammschutz ohne irgendetwas unternehmen zu müssen, montiert werden kann.

Im Anhang zum Gutachten meiner Einzelabnahme steht bei der Aufstellung der technischen Vorschriften unter Bau- und Betriebsvorschriften nur folgendes:

§ 30 (StVZO) Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme: Vorschriftsmäßig.

UND: Die bei solchen Themen immer wieder zu lesende Panikmache im Versicherungsfall halte ich persönlich für völlig unbegründet. DENN: Die Pflichtversicherung muss den Schaden des Dritten in jedem Fall ausgleichen (mit Einschränkungen im Detail, § 117 VVG). Schlimmstenfalls kann die Versicherung Regress nehmen, da die Tatsache der Montage eines unzulässigen Rammschutzes die schuldhafte Obliegenheitsverletzung begründet, einen gefahrerhöhenden Umstand geschaffen zu haben (bzw. gegen irgendwelche anderen vertraglichen Obliegenheiten verstoßen zu haben). Dieser Regress ist aber auf den Höchstbetrag von 5.000,00 Euro begrenzt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Es droht also nicht die Privatinsolvenz.

Selbstverständlich nur meine private Meinung und keine Rechtsberatung ;-)

Gruß
Benny


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Dauerbrenner
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...bestätigt hier in Summe doch alles, was ich am Anfang schrieb : Das Ding war irgendwann nicht mehr gerne gesehen und wurde abgeschafft. Die Zulassung am 1990er besteht als Originalzubehör und wird nicht extra eingetragen. Wer es schön findet - montieren und gut. Mit der frisch erlegten Wildsau drauf im abgeklappten Zustand muss man ja nicht UNBEDINGT durchs Dorf fahren, ein schöner G zieht auch ohne Sau (und auch ohne Rammschutz) nette Blicke an und macht Spass.

Zuletzt bearbeitet von Datburki; 17/10/2018 21:58.

G-rüsse - Burkhard .
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Ein Auto ohne Stern ist ein Krüppel.

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Prinz Valium
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Original geschrieben von Benny
UND: Die bei solchen Themen immer wieder zu lesende Panikmache im Versicherungsfall halte ich persönlich für völlig unbegründet......

Selbstverständlich nur meine private Meinung und keine Rechtsberatung ;-)
Guten Morgen,
Im Umkehrschluss würde das heißen, dass jeder, der 5000 übrig hat, mit seinem Fz machen kann, was er will, kann ja nix passieren?
Jetzt kann man über die Wertigkeit von Erlöschen der ABE im Vergleich zu Personenschäden durch nicht erlaubte Anbauten diskutieren. Oder doch nicht?
Das ist der große Unterschied zwischen persönlicher Meinung und jahrelanger beruflicher Erfahrung als Sachverständiger , meine ich.
Höchstsumme 5000? Was glaubst, was es da alles an privatrechtlichen Klagen gibt.....
Der Alte Fritz sagte :soll jeder nach seiner.....

Zuletzt bearbeitet von Wölflein; 18/10/2018 06:55.

Viele Grüße aus der schönen Lausitz, Volker


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Original geschrieben von Wölflein
Original geschrieben von Benny
UND: Die bei solchen Themen immer wieder zu lesende Panikmache im Versicherungsfall halte ich persönlich für völlig unbegründet......

Selbstverständlich nur meine private Meinung und keine Rechtsberatung ;-)
Guten Morgen,
Im Umkehrschluss würde das heißen, dass jeder, der 5000 übrig hat, mit seinem Fz machen kann, was er will, kann ja nix passieren?
Jetzt kann man über die Wertigkeit von Erlöschen der ABE im Vergleich zu Personenschäden durch nicht erlaubte Anbauten diskutieren. Oder doch nicht?
Das ist der große Unterschied zwischen persönlicher Meinung und jahrelanger beruflicher Erfahrung als Sachverständiger , meine ich.
Höchstsumme 5000? Was glaubst, was es da alles an privatrechtlichen Klagen gibt.....
Der Alte Fritz sagte :soll jeder nach seiner.....

doch, es kann schon etwas passieren. Es können Bußgelder verhängt werden und es kann die Zulassung entzogen werden. Solange aber letzteres nicht passiert, sprich das Fahrzeug nicht vom Amt stillgelegt wurde, bleibt die Versicherung leistungspflichtig. Da geht es darum, dass der Geschädigte auf jeden Fall einen solventen Schuldner (=Versicherung) hat. Das selbst dann, wenn die Betriebserlaubnis wegen Änderungen erloschen ist. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO) lässt die erteilte Zulassung nicht entfallen. Man bewegt also weiterhin ein zugelassenes Fahrzeug im Verkehr, bis eine Zulassungsbehörde das Fahrzeug Stilllegt.
Die Versicherung ist dann allerdings auf die Mindestversicherungssummen beschränkt.

Gruß
Benny


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