Nicht immer Führerscheinentzug bei Fahrerflucht

Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort, gemeinhin "Verkehrsunfallflucht" genannt, ist nach neuerer Rechtsprechung der Führerschein in der Regel erst ab einer Schadenssumme von 1 300 Euro in Gefahr.

Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort, gemeinhin "Verkehrsunfallflucht" genannt, ist nach neuerer Rechtsprechung der Führerschein in der Regel erst ab einer Schadenssumme von 1 300 Euro in Gefahr. Das gilt jedenfalls im Bereich des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden.

Wer nach einer Kollision mit reinem Sachschaden seine Fahrt fortsetzt, ohne sich um die angerichteten Unfallfolgen zu kümmern, obwohl er um den Sachschaden weiß, muss seine Fahrerlaubnis abgeben (§ 69 Abs. 2, Ziff. 3 StGB). Lange Zeit wurde für den bedeutenden Schaden ein Betrag von 2 000 DM, beziehungsweise ab dem Jahr 2002 1 000 Euro angesetzt.

Bei der Ermittlung des Schadens werden die Reparatur, Abschlepp- und Bergungskosten sowie eine verbleibende Wertminderung mit eingerechnet. Damit ist die 1 000-Euro-Grenze schnell erreicht und der Führerschein in Gefahr.

Entsprechend hatte in einem Fall mit einem leicht über 1 000 Euro liegenden Sachschaden der Amtsrichter geurteilt und dem Täter den Führerschein entzogen. In der Revision vor dem OLG Dresden bezeichneten die Richter den seit Jahren verwendeten Messbetrag von 1 000 Euro als nicht mehr zeitgemäß und korrigierten ihn nach oben.

In einem Vergleichsurteil hatten die Richter erst ab dem Betrag von 1 500 Euro einen bedeutenden Sachschaden anerkannt. Der Unfallflüchtige durfte also im vorliegenden Fall seinen Führerschein behalten (OLG Dresden, Az.: 2 Ss 278/05, DAR 2005, 459, siehe auch LG Berlin, DAR 2005, 467). Michael Winterscheidt/mid mid/win

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert