ALG II und ein eigenen Geländewagen?

Der eigene Wagen sichert vielen die Mobilität, die in unserer Gesellschaft immer wichtiger wird.

Das gilt besonders für Arbeitslose, von denen auf der Suche nach einem neuen Job besonders viel Mobilität erwartet wird.

Dennoch
werden mit dem Thema zunehmend Sozialgerichte bemüht: Sie sollen
entscheiden, welches Fahrzeug Arbeitslose noch fahren dürfen, wenn sie
eine Förderung durch das neue Arbeitslosengeld (ALG) II erhalten wollen.

Seit dem 1. Januar 2005 erhalten erwerbsfähige Arbeitslose das ALG
II als Grundsicherung. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesagentur
für Arbeit (BA) in Nürnberg, dass sie "hilfebedürftig" sind.
Verwertbares Vermögen, das einen höheren Wert hat als bestimmte
Freibeträge, mindert die zustehende Leistung.

Doch nicht jeder
Vermögensgegenstand wird bei der Antragstellung mindernd
berücksichtigt. Ein "angemessenes Kraftfahrzeug" ist zum Beispiel
ausgenommen.

"Im Gesetz ist nur die Rede von einem angemessenen
Fahrzeug. Das wird aber nicht näher definiert", sagt Frank Jäger von
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) in Frankfurt.

Auch Thomas
Hentschel, Rechtsanwalt für Sozialrecht in Bonn, sieht darin ein
Problem: ""Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch
die Rechtsprechung ausgefüllt werden müsste."

In den unteren
Instanzen ist das bereits geschehen. So entschied etwa das
Sozialgericht Aurich, einen rund zwei Jahre alten Skoda Octavia (75
kW/102 PS, Restwert: 9900 Euro) nicht als Vermögen eines ALG
II-Antragstellers zu berücksichtigen.

"Das Kraftfahrzeug wird nicht als Vermögensgegenstand, sondern als
Verkehrsmittel geschützt." Angemessen sei ein Auto, das ein
zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger Gebrauchsgegenstand
ist (Az.: S 15 AS 11/05 ER).

Strenger waren das Bayerische
Landessozialgericht in München und das Sozialgericht Aachen den
Begriff. Die bayerischen Richter bewerteten ein zwei Jahre altes
Peugeot 206 Cabrio (Restwert: 12 550 Euro) als nicht mehr angemessen
und somit als anzurechnendes Vermögen (Az.: L 10 B 180/05 AS ER).

Das
Gericht in Aachen urteilte, der Antragsteller müsse von seinem zwei
Jahre alten Audi A3 (77 kW/105 PS, Restwert: 14 500 Euro) auf ein
billigeres Auto wechseln (Az.: S 9 AS 31/05).

BAG-SHI-Sprecher
Frank Jäger bedauert, dass derzeit eine breite Spanne von 5000 bis 10
000 Euro als Grenze für ein angemessenes Fahrzeug angenommen wird. Um
zu sagen, wo sie sich einpendeln wird, sei eine höchstrichterliche
Entscheidung erforderlich.

Rechtsanwalt Hentschel rät
Betroffenen, deren ALG-II-Antrag wegen eines Fahrzeugs in besagter
Preisspanne abgelehnt wurde, den Wagen nicht sofort zu verkaufen. Unter
Zeitdruck lasse sich ein Gebrauchter in der Regel nur mit Verlust
veräußern.

Darauf macht auch BAG-SHI-Sprecher Jäger aufmerksam:
Ab zehn Prozent Verlust gelte die Verwertung von Vermögen als
unwirtschaftlich, was die Arbeitsagenturen anerkennen müssten.

Hentschel empfiehlt stattdessen, fristgerecht Widerspruch gegen den
Ablehnungsbescheid einzulegen. Außerdem sollte man auf Berücksichtigung
des Einzelfalls bestehen: Immerhin besäßen die Sachbearbeiter der
Arbeitsagenturen einen Ermessensspielraum.

"Zu sagen, dass Auto
hat die 5000-Euro-Grenze überschritten und muss weg, das geht nicht."
Wenn sich die Agentur jedoch stur stellt, bleibe nur die Möglichkeit,
dagegen zu klagen.

Quelle: GMX.de / Auto

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