Kfz-Steuer, keine Steuerverschärfung für Wohnmobile

Bei der Besteuerung von schweren Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t gab es bis Ende April 2005 steuerliche Ungleichbehandlungen.

Derartige Fahrzeuge sind nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen als Personenkraftwagen (Pkw) konzipiert. Sie unterlagen aber nicht – wie Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – der für Pkw geltenden Besteuerung nach Hubraum und Emissionsverhalten, sondern der deutlich günstigeren Gewichtsbesteuerung, die insbesondere auch für Lastkraftwagen zur Anwendung kommt.

 

Dies hat für die Kraftfahrzeugsteuer zur Folge, dass schwere Geländewagen seit 1.5.2005 als Pkw nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten zu besteuern sind. Ebenso wären schwerere Wohnmobile jetzt – wie bisher schon Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – als Pkw nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten zu besteuern, was zu einer deutlichen Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer führen würde. Eine überzogene Besteuerung von Wohnmobilen entsprach aber nicht der Intention der Länderfinanzminister.
Im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Neuregelung werden jedoch schwere Wohnmobile unter dem Vorbehalt der Nachprüfung weiterhin wie LKW nach Gewicht besteuert. Wann dies der Fall ist, hat aktuell das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Kriterienkatalog festgelegt:
 
(KFZ Steuer ist Ländersache, daher nur für Bayern Gültig.)
Ein Kraftfahrzeug ist ein Wohnmobil, wenn es eindeutig Wohnzwecken dienen kann.
Mindestausstattung des Wohnteils lt. TÜV zur verkehrsrechtlichen Anerkennung:
– Sitzgelegenheit mit Tisch, Schlafplätze (die auch umklappbare Sitzgelegenheiten sein können), Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit, Schrank bzw. Stauraum.
– Sämtliche Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten wird.
– Der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen.
– Befinden sich im Wohnteil Sitze, die während der Fahrt besetzt werden sollen, gilt Folgendes:
 – Es müssen ausreichend Fenster und Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein. Als Fluchtwege gelten Türen, Fenster und  Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m², einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Mindesthöhe von 1 m.
 – Vom Wohnteil aus muss eine direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer möglich sein.
 – Die Anforderungen an die Sitze, Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen sind abhängig vom Erstzulassungsdatum des   Fahrzeugs. Der Umbau zum Wohnmobil macht eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und die   anschließende Korrektur des Fahrzeugscheins durch die Zulassungsbehörde erforderlich.
 – Bei Fahrzeugen ohne ausreichende Mindestausstattung für Wohnmobile oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt  die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw, Lkw) erhalten.
 – Auch bei der Beurteilung von verkehrsrechtlich zu Wohnmobilen umgeschriebenen Fahrzeugen gilt, dass die  verkehrsrechtliche Einstufung für die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung nicht verbindlich ist.
Bitte immer vor einem Umbau Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt halten, im Zweifelsfall gibt es Hilfe beim Verein PROALLRAD.

Viermalvier.de unterstützt die Initiative von http://www.proallrad.com/

Der Verein Proallrad organisiert und koordiniert bundesweit:

– den Rechtsbeistand seiner Mitglieder
– die Einspruchsverfahren gegen die neuen Steuerbescheide
– und führt die entsprechenden Musterklagen

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